Bonte Reisen 2026

✆ 0 66 91 - 92 72 92 0 oder 0 56 24-99 69 9 Anbietern, die anlässlich der Leistung besucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverlet- zung von BONTE ur-sächlich oder mitursächlich war. 9.3. Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten Versicherun- gen zu Gunsten des Kunden bzw. des Auftraggebers nur dann, wenn dies aus-drücklich vereinbart ist. Dem Kunden bzw. dem Auftraggeber wird der Abschluss einer Rücktrittskostenversicherung ausdrücklich empfohlen. 10. Rücktritt von BONTE wegen Nichterreichens der Mindestteil- nehmer-zahl 10.1. BONTE kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rück- tritts durch BONTE muss in der konkreten Leistungsausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Tagesfahrten oder be- stimmte Arten von Tagesfahrten, in einem all-gemeinen Kataloghin- weis oder einer allgemei-nen Leistungsbeschreibung deutlich ange- geben sein. b) BONTE hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktritts- frist in der Buchungsbestätigung deutlich anzugeben oder dort auf die entspre-chenden Prospektangaben zu verweisen. c) BONTE ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Ta- ges-fahrt unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Tagesfahrt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d) Ein Rücktritt von BONTE später als 2 Tage vor Leistungsbeginn ist unzulässig. 10.2. Wird die Tagesfahrtleistung aus diesem Grund nicht durchge- führt, erhält der Kunde auf den Tagesfahrtpreis geleistete Zahlungen unverzüg-lich zurück. 11. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen 11.1. BONTE kann den Dienstleistungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von BONTE nachhaltig stört oder wenn er sich in solchemMaß vertragswid- rig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. 11.2. Kündigt BONTE, so behält BONTE den Anspruch auf den Leis- tungs-preis; BONTE muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwen- dungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die BONTE aus einer ander-weitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. 12. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbeson-dere dem Corona-Virus) 12.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch BONTE und jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden be- hördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden. 12.2. Der Kunde erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungs- rege-lungen oder -beschränkungen von BONTE und den Leistungser- bringern bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Geschäftsstelle von BONTE und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Der Fahrer des Busses ist nicht Vertreter von BONTE zur Entgegennahme von Mel-dungen und Reklamationen. 12.3. Der Vertrag wird ausdrücklich unter dem Rücktrittsvorbehalt von BONTE vereinbart, dass bei Busbeförderung die Be-setzung der maxi- malen Sitzplatzzahl (ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die zuge- lassene Maximalkapazität an Sitzplätzen ohne Fahrer- und Reiseleiter- sitz des Busses) nach denen für die Tagesfahrt geltenden behördlichen Auflagen zulässig ist. Ein gegebenenfalls notwendiger Rücktritt ist von BONTE mit angemessener Frist vor Beginn der Tagesreise zu erklären. 13. Rechtswahl; Gerichtsstand; Verbraucherstreitbeilegung 13.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und BONTE findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Kunde kann BONTE nur am Sitz von BONTE verklagen. 13.2. Für Klagen von BONTE gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristi- sche Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeit- punkt der Klageerhe-bung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von BONTE verein-bart. 13.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestim- mun-gen internationaler Abkommen, die auf den Dienstleistungsver- trag zwi-schen dem Kunden und BONTE anzuwenden sind, etwas an- deres zuguns-ten des Kunden ergibt oder b) wenn und insoweit auf den Dienstleistungsvertrag anwen-bare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde ange-hört, für den Kunden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften. 13.4. BONTE weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreit- beile-gung darauf hin, dass BONTE nicht an einer freiwilligen Verbrau- cherstreit-beilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeile- gung nach Druckle-gung dieser Bedingungen für BONTE verpflichtend würde, informiert BONTE die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. BONTE weist für alle Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäi-sche Online-Streitbeilegungs- Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr hin. © Urheberrechtlich geschützt; Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2018-2025 Veranstalter der Tagesfahrten ist: Reisedienst Bonte GmbH & CO.KG Michael und Tanja Bonte HRA Marburg 4617 Am Nordbahnhof 7 | 34613 Schwalmstadt Telefon: 06691 9272920 | Telefax: 06691 92729280 E-Mail: info@reisedienst-bonte.de raussetzungen nicht oder nicht vollständig, so ist BONTE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und vom Kun-den Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB nach Maßgabe nachstehender Ziffer 7.3 zu fordern. b) Ohne vollständige Bezahlung des Leistungspreises besteht kein An- spruch des Kunden auf Inanspruchnahme der Leistungen. 5. Preisanpassungen 5.1.Es gelten die zwischen dem Kunden bzw. Auftraggeber und BONTE vereinbarten Preise. 5.2.Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist BONTE nach Vertragsabschluss berechtigt, eine Preisanpassung bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen zu verlangen: a) Eine Preisanpassung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsab- schluss und dem vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn mehr als 4 Monate liegen. b) Zum Leistungszeitpunkt erhöht oder ermäßigt sich der vereinbarte Lei-tungspreis nach Maßgabe der Veränderung des Verbraucherpreis- index des Statistischen Bundesamts für Deutschland (2015 = 100). 6. Umbuchungen; Änderungen der Rechnungsanschrift 6.1. Ein Anspruch des Kunden bzw. des Auftraggebers nach Vertragsab- schluss auf Änderungen hinsichtlich des Termins der Leistung, der Uhrzeit, des Ausgangs- und des Zielortes der Leistung (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden bzw. des Auftraggebers dennoch eine Um-buchung vorgenommen, kann BONTE bis 8 Werk- tage vor Leistungsbeginn ein Umbuchungsentgelt erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt € 10,- pro Umbuchungsvorgang. Dem Kunden bzw. dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten BONTE nachzuweisen, dass die durch die Vornahme der Umbuchung entstan- denen Kosten wesentlich geringer sind, als das ver-einbarte Umbu- chungsentgelt. In diesem Fall haben der Kunde bzw. der Auftraggeber nur die geringeren Kosten zu bezahlen. 6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später als 8 Tage vor Leis- tungsbeginn erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Dienstleistungsvertrag mit BONTE gemäß Ziffer 7. dieser Bedingungen und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt wer-den. 6.3. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei Umbuchungswün- schen, die nur geringfügige Kosten verursachen. 7. Nichtinanspruchnahme von Leistungen 7.1. Nehmen der Kunde bzw. der Auftraggeber die vereinbarten Leis- tungen, ohne dass dies von BONTE zu vertreten ist, ins-besondere durch Nichter-scheinen zur jeweiligen Leistungserbringung ohne Kündigung des Vertra-ges, ganz oder teil-weise nicht in Anspruch, obwohl BONTE zur Leistungs-erbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rücker-stattung bereits geleisteter Zahlun- gen. 7.2. Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Rege-lung (§ 615 S. 1 und 2 BGB): a) Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der Leistung besteht. b) BONTE hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen an-rechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die BON-TE durch eine anderwei-tige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlan-gen böswillig unterlässt. 8. Kündigung durch den Kunden bzw. den Auftraggeber 8.1. Der Kunde bzw. der Auftraggeber können den Vertrag mit BONTE nach Vertragsabschluss jederzeit vor dem vereinbarten Leistungsbe- ginn kündi-gen. Die Kündigung bedarf keiner bestimmten Form. Eine Kündigung in Textformwird jedoch dringend empfohlen. 8.2. Bei einer Kündigung durch den Kunden bzw. den Auftraggeber, die vor dem Tag, an dem die Tagesfahrt stattfindet, erfolgt, wird seitens BONTE 80 % des Reisepreises, je-doch mindestens ein Bearbeitungs- entgelt i. H. v. € 15,- berech-net, welches auch entsprechende Ansprü- che von BONTE im Zusammenhang mit der Kündigung des Dienstver- trages mit BONTE abgilt. 8.3. Bei Nichterscheinen zur Fahrt ist der volle Fahrpreis zu entrichten. BONTE hat sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die BONTE durch eine anderweitige Verwen- dung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt. Ersparte Aufwendungen in Bezug auf Zusatzleis- tungen zur Leistung sind jedoch von BONTE an den Kunden nur inso- weit zu erstatten, als gegenüber den jeweiligen Leistungsträgern ein gesetzlicher oder vertraglicher An-spruch auf Erstattung bzw. Rückver- gütung besteht und von diesen auch tatsächlich erlangt werden kann. 8.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, BONTE nachzu- weisen, dass BONTE überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Scha-den entstanden ist, als die geforderte Entschädigungspauschale. 8.5. BONTE behält sich vor, anstelle der vorstehenden Beträge eine höhe-re, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit BON-TE nachweist, dass BONTE wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind, ins- besondere, soweit einzelne Leistungsbestandteile der Tagesfahrt sei- tens der Leis-tungsträger nicht erstattet werden sollten. Macht BONTE einen solchen Anspruch geltend, so ist BONTE verpflichtet, die gefor- derte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwen- dungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Leistun- gen konkret zu beziffern und zu belegen. 8.6. Durch die vorstehenden Kündigungsregelungen bleiben gesetz- liche oder vertragliche Kündigungsrechte des Kunden im Falle von Mängeln der Dienstleistungen von BONTE sowie sonstige gesetzlichen Gewährleis-tungsansprüche unberührt. 9. Haftung von BONTE; Versicherungen 9.1. Eine Haftung von BONTE für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden bzw. Auf- tragge-bers resultieren, ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden von BONTE nicht vorsätzlich oder grob-fahrlässig verursacht wurde. 9.2. BONTE haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassun- gen von Beherbergungs- und Verpflegungsbetrieben oder sonstigen 1. Stellung von BONTE; anzuwendende Rechtsvorschriften 1.1. BONTE erbringt die ausgeschriebenen Tagesfahrtenleistungen als Dienstleister und unmittelbarer Vertragspartner des Kunden bzw. des Auftraggebers. 1.2. Auf das Rechtsverhältnis zwischen BONTE und dem Kunden, bzw. dem Auftraggeber finden in erster Linie die mit BONTE getroffenen Verein-barungen, ergänzend diese Vertragsbedingungen, hilfsweise die gesetzli-chen Vorschriften über den Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB Anwendung. 1.3. Soweit in zwingenden internationalen oder europarechtlichen Vorschrif-ten, die auf das Vertragsverhältnis mit BONTE anzuwenden sind, nichts anderes zu Gunsten des Kunden bzw. des Auftraggebers bestimmt ist, findet auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis mit BONTE aus-schließlich deutsches Recht Anwendung. 1.4. Die nachfolgenden Bestimmungen finden nur Anwendung auf die Tagesfahrten von BONTE. Auf Reiseverträge und Mehrtagesfahrten, die Unterkunftsleistungen beinhalten, finden die Reisebedingungen von BON-TE Anwendung. 2. Vertragsschluss; Stellung eines Gruppenauftraggebers 2.1. Für alle Buchungen von Tagesfahrten gilt: a) Buchungen werden nur als Präsenzbuchung, telefonisch, per Fax oder per E-Mail entgegengenommen. b) Grundlage des Angebots von BONTE und der Buchung des Kunden sind die Beschreibung des Tagesfahrtangebots und die ergänzenden Informati-onen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen. c) Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von BONTE vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde die Annah-me durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzah- lung oder die Inanspruchnahme der Leistungen erklärt. d) Der die Buchung vornehmende Kunde haftet für die vertraglichen Ver-pflichtungen von Mitteilnehmenden, für die er die Buchung vor- nimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflich- tung durch aus-drückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Das gleiche gilt entsprechend für Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortliche im Hinblick auf geschlossene Gruppentages- fahrten im Sinne der nachstehen-den Ziffer 11.1 und die vom Gruppen- auftraggeber oder Gruppenverantwortli-chen angemeldeten Tages- fahrtteilnehmer. 2.2. Buchungen von Tagesfahrten sind unmittelbar für den Kunden verbind-lich und führen bereits durch die telefonische oder mündliche Bestätigung von BONTE zum Abschluss des verbindlichen Vertrages über Tagesfahr-ten. Der Vertrag kommt also mit dem Zugang der Bu- chungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch BONTE zustande, die keiner Form bedarf, mit der Folge, dass auch mündliche und telefoni- sche Bestätigungen für den Kunden rechtsverbindlich sind. BONTE informiert den Kunden ca. 1 Woche vor Abfahrt telefonisch über die Abfahrtszeiten. 2.3. BONTE weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB), auch wenn der Dienstleis- tungsver-trag im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurde, kein Widerrufsrecht besteht. Die übrigen gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden bleiben davon unberührt. 3. Leistungen, Ersetzungsvorbehalt; abweichende Vereinbarun- gen; Ände-rung wesentlicher Leistungen; Dauer von Leistungen; Witterungsverhält-nisse 3.1. Die geschuldete Leistung von BONTE besteht aus der Erbringung der jeweiligen Leistung entsprechend der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen. 3.2. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit BONTE, für die aus Beweisgründen dringend die Textform empfohlen wird. 3.3. Änderungen wesentlicher Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages abweichen und, die nach Vertragsabschluss not- wendig werden (insbesondere auch Änderungen im zeitlichen Ablauf der jeweiligen Leistungserbringung) und von BONTE nicht wider Treu und Glauben herbei-geführt wurden, sind gestattet, soweit die Ände- rungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Leistung nicht beeinträchtigen. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Kunden bzw. des Auftraggebers im Falle solcher Änderungen wesentlicher Leistungen bleiben unberührt. 3.4. Angaben zur Dauer von Leistungen sind Circa-Angaben. 3.5. Für Witterungsverhältnisse und deren Auswirkungen auf verein- barte Leistungen gilt: a) Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, finden die vereinbarten Leistungen bei jedemWetter statt. b) Witterungsgründe berechtigen demnach den Kunden, bzw. den Auftrag-geber nicht zum kostenlosen Rücktritt bzw. zur Kündigung bezüglich des Vertrages mit BONTE. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch die Witterungs-verhältnisse Körper, Gesundheit oder Eigentum des Kunden bzw. der Teilnehmer des Auftraggebers an der Leistung so erheblich beeinträchtigt werden, dass die Durchführung für den Kun- den bzw. den Auftraggeber und seine Teilnehmer objektiv unzumutbar ist. c) Liegen solche Verhältnisse bei Beginn der Leistung vor oder sind vor Leistungsbeginn für dessen vereinbarten Zeitpunkt objektiv zu erwar- ten, so bleibt es sowohl dem Kunden bzw. dem Auftraggeber und BONTE vorbehal-ten, den Vertrag über die Leistung ordentlich oder außerordentlich zu kün-digen. 4. Leistungserbringung und Zahlungsmodalitäten 4.1. Die vereinbarten Leistungen schließen die Erbringung der Leistun- gen und zusätzlich ausgeschriebener oder vereinbarter Leistungen ein. 4.2. Der Fahrpreis ist vor Antritt der Tagesfahrt zu entrichten. 4.3. Soweit kein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht des Kun-den besteht und BONTE zur Erbringung der vertraglichen Leistun- gen bereit und in der Lage ist, gilt: a) Leistet der Kunde den Leistungspreis bei Vorliegen der Fälligkeitsvo- Sehr geehrte Kunden, die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Firma Reisedienst Bonte GmbH & Co. KG (nachfolgend „BONTE“), bei Vertragsschluss zu Stande kommenden Dienstleistungsvertrages zur Erbringung von Tagesfahrten. Sie ergänzen die gesetzli-chen Vorschriften der §§ 611ff BGB und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Geschäftsbedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch! Allgemeine Geschäftsbedingungen für Tagesfahrten der Firma Reisedienst Bonte GmbH & Co.KG für Vertragsabschlüsse ab dem 01.10.2025 57

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